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   VGH Bayern, 02.03.2000 - 13 A 97.3765, 13 A 98.1765   

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VGH Bayern, 02.03.2000 - 13 A 97.3765, 13 A 98.1765 (https://dejure.org/2000,52897)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02.03.2000 - 13 A 97.3765, 13 A 98.1765 (https://dejure.org/2000,52897)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02. März 2000 - 13 A 97.3765, 13 A 98.1765 (https://dejure.org/2000,52897)
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Wird zitiert von ... (3)

  • VGH Bayern, 20.11.2008 - 13 A 07.386

    Flurbereinigung; Wiederaufnahme des Wiederaufnahmeverfahrens; Urkunde im Sinn von

    Weiter ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 14. Dezember 1997 Klage zum Verwaltungsgerichtshof mit dem Begehren erheben, dass die Teilnehmergemeinschaft den Grundbucheintrag anzuerkennen habe, der das Eigentum des Klägers an den alten Flurstücken 1735/2 und 1610/3 vor dem Anlegungsverfahren der Gemeinde H. nachweise (13 A 97.3765).

    Am 25. Juni 1998 erhob der Kläger Klage mit dem abschließenden Antrag, den Beklagten zu verpflichten, das Grundbuchberichtigungsersuchen hinsichtlich des Besitzstands des Klägers zurückzunehmen (13 A 98.1765).

    Nach Verbindung dieser Sache mit der Sache 13 A 97.3765 wurden die Klagen mit Urteil vom 2. März 2000 abgewiesen.

    Nachdem der Kläger durch Schreiben der DLE München bzw. der Teilnehmergemeinschaft H. vom 4. Februar bzw. vom 5. Februar 1998 (letzteres zugestellt mit Schreiben des Gerichts am 17. Februar 1998) vom Erlass der Schlussfeststellung im Verfahren H. erfahren hatte, erklärte er mit Schriftsatz vom 18. Februar 1998 in der Sache 13 A 97.3765, dass der Schlussfeststellung widersprochen und die Klage mit dem Antrag erweitert werde, die Schlussfeststellung aufzuheben.

    Mit Beschluss vom 25. Februar 1998 trennte der Senat die Klage wegen Schlussfeststellung im Verfahren H. von der Sache 13 A 97.3765 ab und führte sie als eigenes Verfahren fort (Sache 13 A 98.537).

    Der notarielle Kaufvertrag Nr. 1052 vom 22. August 1921 wurde bereits im Verfahren 13 A 98.1765 (Bl. 12 d.A.) und 19 B 93.3446 (Bl. 58 d.A.) eingeführt.

  • VGH Bayern, 03.03.2011 - 13 A 10.157

    Flurbereinigung; Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens;

    Weiter ließ der Kläger im Dezember 1997 Klage beim Verwaltungsgerichtshof mit dem Begehren erheben, dass die Teilnehmergemeinschaft den Grundbucheintrag anzuerkennen habe, der das Eigentum des Klägers an den alten Flurstücken 1735/2 und 1610/3 vor dem Anlegungsverfahren der Gemeinde H. nachweise (13 A 97.3765).

    Im Juni 1998 erhob der Kläger Klage mit dem abschließenden Antrag, den Beklagten zu verpflichten, das Grundbuchberichtigungsersuchen hinsichtlich des Besitzstands des Klägers zurückzunehmen (13 A 98.1765).

    Nach Verbindung dieser Sache mit der Sache 13 A 97.3765 wurden die Klagen mit Urteil vom 2. März 2000 abgewiesen.

    Nachdem der Kläger durch Schreiben der DLE München und der Teilnehmergemeinschaft H. vom 4. Februar bzw. 5. Februar 1998 auf den Erlass der Schlussfeststellung im Verfahren H. hingewiesen worden war, erklärte er mit Schriftsatz vom 18. Februar 1998 in der Sache 13 A 97.3765, dass der Schlussfeststellung widersprochen und die Klage mit dem Antrag erweitert werde, die Schlussfeststellung aufzuheben.

    Mit Beschluss vom 25. Februar 1998 trennte der Senat die Klage wegen Schlussfeststellung im Verfahren H. von der Sache 13 A 97.3765 ab und führte sie als eigenes Verfahren fort (Az. 13 A 98.537).

    Der Grundstückskaufvertrag vom 22. August 1921 (Nr. 1052) wurde bereits im Verfahren 13 A 98.1765 (Bl. 12) eingeführt.

  • VGH Bayern, 03.03.2022 - 13 A 21.1148

    Zur Wirksamkeit der öffentlichen Bekanntmachung der Ausführungsanordnung nach §

    Daher könnte dieses Begehren zwar vor dem Flurbereinigungsgericht im Wege der allgemeinen Leistungsklage ohne Vorverfahren erstritten werden (vgl. BayVGH, U.v. 2.3.2000 - 13 A 97.3765 u.a. - juris Rn. 35; U.v. 15.3.1974 - 3 XII 74 - RzF 1 zu § 79 Abs. 1 FlurbG; Mayr in Wingerter/Mayer a.a.O. § 79 Rn. 13).

    Eine solche Klage bleibt jedoch vorliegend erfolglos, da das Berichtigungsersuchen des ALE angesichts der Unanfechtbarkeit von Flurbereinigungsplan und Ausführungsanordnung den rechtlichen Erfordernissen nach den §§ 79 ff. FlurbG entsprach und für einen Anspruch des Klägers auf Rückgängigmachung keine Grundlage ersichtlich ist (vgl. BayVGH, U.v. 2.3.2000 - 13 A 97.3765 u.a. - juris Rn. 35).

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